Satzung

§ 1

Die Jüdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz ist nach dem Landesgesetz über die Jüdischen Kultusgemeinden in
Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie nennt sich „Jüdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz“.

§ 2

Die Jüdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Pfalz.

§ 3

Jude im Sinne dieser Satzung ist jeder, der nach der jüdischen Tradition als Jude gilt und sich zum Judentum bekennt und dies durch eine jüdische Urkunde nachweisen kann. Mitglied der Jüdischen Kultusgemeinde der Rheinpfalz können auf Antrag alle Juden werden, die in den pfälzischen Kreisen und kreisfreien Städten ihren Hauptwohnsitz haben. Sollten Personen jüdischen Glaubens die außerhalb der
der pfälzischen Kreise und kreisfreien Städte wohnen, die Mitgliedschaft in der Gemeinde beantragen, so
hängt die Aufnahme als Mitglied von einer mehrheitlichen Entscheidung des Gesamtvorstandes ab.
Mit der Aufnahme als Mitglied der Jüdischen Kultusgemeinde der Rheinpfalz ist für die Dauer eines Jahres
nach Aufnahmedatum ein aktives und passives Wahlrecht (§ 8) ausgeschlossen. Die Zugehörigkeit Minderjähriger zur Jüdischen Kultusgemeinde der Rheinpfalz regelt sich nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBI. S. 939) und der Landes- bzw.
Bundesverfassung.

§4

Der Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft richtet sich nach dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden Kirchenaustrittsgesetz.

§ 5

Die Mitglieder der Gemeinde haben das Recht, an den Einrichtungen der Gemeinde teilzunehmen und Anspruch
auf Schutz und Hilfe durch die Gemeinde. Sie haben die Pflicht, an den Aufgaben der Gemeinde mitzuwirken,
Ehrenämter in der Gemeinde anzunehmen und die ordnungsgemäß beschlossenen Kultussteuern und Umlagen zu bezahlen. Für die Ablehnung eines Ehrenamtes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über
die Übernahme von Vormundschaften sinngemäß.

§6

Die Gemeinde ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in Selbstverwaltung. Zu ihren Aufgaben ge-
hört insbesondere:
I. Jüdischer Kultus.
1. Jüdisches Bestattungswesen.
2. Fürsorge für bedürftige Mitglieder, Wohltätigkeit und Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen.
3. Pflege der jüdischen Lehre, Bildung und Unterhaltung.
4. Pflege der jüdischen Geschichte und Führung eines Archivs.
5. Verwaltung des Vermögens der Gemeinde.
Die Gemeindeversammlung kann die Übernahme weiterer Aufgaben beschließen. Politische Angelegenheiten
gehören nicht zu dem Aufgabengebiet der Jüdischen Kultusgemeinde und sind ausgeschlossen. Soweit die Jüdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz karitative Institut- ionen, wie z. B. Altersheime, Alterswohnheime, Hospitäler, Krankenanstalten unterhält, verfolgen diese unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.

§ 7

Die Organe der Gemeinde sind:
– Die Gemeindeversammlung
– Der Vorstand
– Der Vorsitzende

§ 8

Stimmrecht in der Gemeindeversammlung haben alle Gemeindemitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist:
– Wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pfleg-
schaft steht,
– wem durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland die bürgerlichen Ehren-
rechte aberkannt wurden,
– wer unter die Bestimmung des § 3 Abs. 3 während der zeitlichen Sperre fällt.

§ 9

Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben:
– Wahl des Vorstandes
– Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Vorsitzenden
– Wahl des Revisionsausschusses
– Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Übernahme weiterer Aufgaben.

§ 10

Die Gemeindeversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter, geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Zu einem Beschluß, durch welchen die Satzung geändert oder die Gemeinde aufgelöst werden soll, ist Dreiviertel-mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Gleiche gilt für die Übernahme weiterer Aufgaben. In allen übrigen Fällen beschließt die Gemeindeversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind durch den Vorsitzenden und den Schriftführer, im Verhinderungsfalle durch deren Stellvertreter, zu beurkunden.

§ 11

Die Ausführung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist Sache des Vorstandes bzw. des Vorsitzenden. Kein
Mitglied der Gemeindeversammlung ist befugt, Beschlüsse der Gemeindeversammlung selbst auszuführen.

§ 12

Der Vorstand besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern, nämlich:
– dem Vorsitzenden
– dessen Stellvertreter
– dem Schriftführer
– dessen Stellvertreter
– einem weiteren Vorstandsmitglied

§ 12

Der Vorstand besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern, nämlich:
– dem Vorsitzenden
– dessen Stellvertreter
– dem Schriftführer
– dessen Stellvertreter
– einem weiteren Vorstandsmitglied

§ 13

Zum Vorstand gewählt werden können sämtliche stimmberechtigten Mitglieder (§ 8).
Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Zum Vorstand gewählt sind die Mitglieder, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die zwei nachfolgenden sind Ersatzvorstandsmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 14

6. Angestellte der Jüdischen Kultusgemeinde der Rheinpfalz und der ihr angeschlossenen Einrichtungen kön-
nen nicht Mitglied des Vorstandes sein. 7. Dem Vorstand dürfen nicht gleichzeitig angehören Personen, die miteinander in auf- oder absteigender Linie verwandt, die miteinander verheiratet, die voll- oder halbblütige Geschwister oder angeheiratete ersten oder zweiten Grades sind, sowie Personen, die mit einem Angestellten der Jüdischen Kultusgemeinde verwandt oder verschwägert sind. Werden zwei oder mehr in dieser Weise miteinander verbundene Personen gewählt, so gilt ausschließlich die älteste von ihnen als gewählt. An die Stelle des oder der so Ausscheidenden treten dann das oder die Mitglieder mit den nächstmeisten Stimmen.

§ 15

Durch die Wahl werden die Gewählten auf die Dauer von vier Jahren zu ihrem Amt berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die ausscheidenden Mitglieder führen ihr Amt bis zur Einführung und Verpflichtung ihrer Nachfolger weiter.

§ 16

Die Vorstandsmitglieder werden in ihr Amt durch den Vorsitzenden – dieser durch seinen Vorgänger – eingeführt, der sie durch Handschlag zur treuen und gewissenhaften Führung des Amtes zum Wohle der Gemeinde verpflichtet.

§17

Ein Vorstandsmitglied kann nicht bei Angelegenheiten beratend oder beschließend mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten auf- oder absteigender Linie oder einem voll- oder halbblütigen Geschwister Vor- oder Nachteile bringen kann.

§ 18

Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schriftführer und seinen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Gewählt wird zunächst der Vorsitzende; dessen Wahl leitet das älteste Vorstandsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied gibt einen Stimmzettel, auf dem ein Name verzeichnet ist, ab. Gewählt ist dasjenige Vorstandsmitglied, auf das die meisten Stimmen fallen.
Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des stell vertretenden Schriftführers wird durch den nunmehr gewählten Vorsitzenden geleitet. Für die Wahl gilt das für die Wahl des Vorsitzenden Bestimmte.

§ 19

Der Vorstand ist zur Beschlußfassung über alle Gemeindeangelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung, der Gemeindeversammlung oder dem Vorsitzenden zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, eine Wahlordnung zu erlassen und sie bei Bedarf zu ändern.

§ 20

Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Beschlüssen, welche die Veräußerung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen, die Eingehung anderweitiger Verpflichtungen und Errichtung von besoldeten Gemeindeämtern bezwecken, ist Einstimmigkeit der Anwesenden erforderlich.

§ 21

Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein; auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muß er den Vorstand einberufen. Die Ladung kann formlos geschehen, jedoch unter Mitteilung der Tagesordnung.

§ 22

Die Sitzungen des Vorstandes werden von seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter geleitet.

§ 23

Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift vorzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeich’nen ist. Die Sitzungen sind öffentlich, soweit der Vorstand nicht anders zu den einzelnen Punkten beschließt. Der Sitzungstermin mit Tagesordnung soll bei der Jüdischen Kultus-
gemeinde der Rheinpfalz, in allen Gemeindehäusern, eine Woche vor dem Sitzungstermin ausgehängt werden. Dabei ist bekanntzugeben, welche Punkte voraussichtlich in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. Der Vorsitzende des Vorstandes kann in dringenden Ausnahmefällen kurzfristig eine Vorstandssitzung einberufen, muß jedoch den Mitgliedern des Vorstandes die Tagesordnung bei Einberufung der Sitzung bekanntgeben.

§ 24

Im Falle des Todes eines Vorstandsmitgliedes sowie im Falle dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann die Vorstandschaft eine Nachwahl beschließen. Sie muß dies tun, wenn die Zahl der noch verbleibenden Vorstandsmitglieder unter vier absinkt. Die so nach gewählten Vorstandsmitglieder sind jedoch nicht für vier Jahre, sondern nur für die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, an deren Stelle sie nachgewählt wurden, gewählt. Falls ein Mitglied des Vorstandes aufhört, Mitglied der Gemeinde zu sein oder dauernd an der Wahrnehmung seiner Pflichten verhindert ist oder sich so verhält, daß es als Mitglied des Vorstandes nicht mehr tragbar ist, kann es durch einstimmigen Beschluß aller übrigen Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

§ 25

Der Vorstand leitet die Gemeinde. Der Vorsitzende vertritt die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich.
Erklärungen, welche die Gemeinde verpflichten sollen,bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters unter Beisetzung des Gemeindesiegels. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist an die Anweisungen und Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

§ 26

Der Vorsitzende ist Vorgesetzter der Gemeindebeamten und Angestellten. Soweit deren Vergütung im Monats-
durchschnitt den Betrag von 1000 €,- nicht übersteigt, stellt er sie an, verpflichtet sie und entlässt sie. In allen übrigen Fällen kann er dies nur mit Einwilligung der Mehrheit des Vorstandes tun.

§ 27

Der Vorsitzende beruft die Gemeindeversammlung nach Bedarf ein.
Auf Beschluß des Vorstandes muß der Vorsitzende die Gemeindeversammlung einberufen. Ebenso muß er die Ge-
meindeversammlung einberufen, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich begehrt. Ferner muß der Vorsitzende die Gemeindeversammlung einberufen, mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes und in dieser Gemeindeversammlung die Neuwahl des Vorstandes durchführen. Endlich muß er die Gemeindeversammlung einberufen, wenn eine Nachwahl in den Vorstand (§ 24) erforderlich ist. Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 28

Der Vorsitzende beruft die Versammlung unter Einhaltung einer mindestens zwei wöchigen Ladungsfrist und
Angabe der Tagesordnung entweder durch Abschreiben in Speyer, den Seiner oder mehreren Tageszeitungen oder durch schriftliche Ladung der einzelnen sitz- und stimmberechtigten Gemeindemitglieder. Die Ladung zur Wahl des Vorstandes muß vier Wochen vor dem Wahltag erfolgen.

§ 29

Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Revisionsausschusses und dessen Aufgabenfeld.

§ 30

Das Rechnungsjahr ist das gesetzliche Steuerjahr.

§ 31

Die Gemeinde führt ein Gemeindesiegel.

§ 32

Im Falle der Auflösung ist die Liquidation der Gemeinde
vom Vorstand durchzuführen, der bis zu ihrer Beendigung
im Amte bleibt.

§ 33

Nach durchgeführter Liquidation ist das verbleibende
Vermögen einer etwaigen Nachfolgeorganisation, die die
Aufgaben der Jüdischen Kultusgemeinde der Rheinpfalz
übernimmt, zu übertragen. Ist eine solche Nachfolgeorga-
nisation nicht vorhanden, so soll der Minister/in für
Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, den Verwendungs-
zweck des Vermögens bestimmen.
*
Dies Vorstehende sind die Statuten in der Fassung der
Beschlüsse der Gemeindeversammlungen vom 13. Sep-
tember 1959, cx28. November 1960, 11. November 1961,
1. Juli 1962, 1. Dezember 1968 ,14. Dezember 1969,
15. Juni 1975, 30. Juni 1985, 11. Februar 1996 , 28. Mai
2000 und 21. August 2011.
Vorsitzender des Vorstandes
der Jüdischen
Kultusgemeinde
der Rheinpfalz
Harry Kindermann

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