{"id":361,"date":"2012-01-22T18:14:30","date_gmt":"2012-01-22T16:14:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.jkgrp.de\/?page_id=361"},"modified":"2013-03-05T16:58:02","modified_gmt":"2013-03-05T14:58:02","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.jkgrp.de\/?page_id=361","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<h2>\u00a7 1 <\/h2>\n<p>Die J\u00fcdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz ist nach dem Landesgesetz \u00fcber die J\u00fcdischen Kultusgemeinden in<br \/>\nRheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts.<br \/>\nSie nennt sich &#8222;J\u00fcdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz&#8220;.<\/p>\n<h2>                \u00a7 2<\/h2>\n<p>Die J\u00fcdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Pfalz.<\/p>\n<h2>                          \u00a7 3<\/h2>\n<p>Jude im Sinne dieser Satzung ist jeder, der nach der j\u00fcdischen Tradition als Jude gilt und sich zum Judentum bekennt und dies durch eine j\u00fcdische Urkunde nachweisen kann. Mitglied der J\u00fcdischen Kultusgemeinde der Rheinpfalz k\u00f6nnen auf Antrag alle Juden werden, die in den pf\u00e4lzischen Kreisen und kreisfreien St\u00e4dten ihren Hauptwohnsitz haben. Sollten Personen j\u00fcdischen Glaubens die au\u00dferhalb der<br \/>\nder pf\u00e4lzischen Kreise und kreisfreien St\u00e4dte wohnen, die Mitgliedschaft in der Gemeinde beantragen, so<br \/>\n\uf701h\u00e4ngt die Aufnahme als Mitglied von einer mehrheitlichen Entscheidung des Gesamtvorstandes ab.<br \/>\n\uf701Mit der Aufnahme als Mitglied der J\u00fcdischen Kultusgemeinde der Rheinpfalz ist f\u00fcr die Dauer eines Jahres<br \/>\nnach Aufnahmedatum ein aktives und passives Wahlrecht (\u00a7 8) ausgeschlossen. Die Zugeh\u00f6rigkeit Minderj\u00e4hriger zur J\u00fcdischen Kultusgemeinde der Rheinpfalz regelt sich nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes \u00fcber die religi\u00f6se Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBI. S. 939) und der Landes- bzw.<br \/>\nBundesverfassung. <\/p>\n<h2>\u00a74 <\/h2>\n<p>Der Austritt aus der j\u00fcdischen Religionsgemeinschaft richtet sich nach dem f\u00fcr das Land Rheinland-Pfalz geltenden Kirchenaustrittsgesetz. <\/p>\n<h2>\u00a7 5<\/h2>\n<p>Die Mitglieder der Gemeinde haben das Recht, an den Einrichtungen der Gemeinde teilzunehmen und Anspruch<br \/>\nauf Schutz und Hilfe durch die Gemeinde. Sie haben die Pflicht, an den Aufgaben der Gemeinde mitzuwirken,<br \/>\nEhren\u00e4mter in der Gemeinde anzunehmen und die ordnungsgem\u00e4\u00df beschlossenen Kultussteuern und Umlagen zu bezahlen. F\u00fcr die Ablehnung eines Ehrenamtes gelten die Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches \u00fcber<br \/>\ndie \u00dcbernahme von Vormundschaften sinngem\u00e4\u00df. <\/p>\n<h2>\u00a76 <\/h2>\n<p>Die Gemeinde ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in Selbstverwaltung. Zu ihren Aufgaben ge-<br \/>\nh\u00f6rt insbesondere:<br \/>\nI. J\u00fcdischer Kultus.<br \/>\n1. J\u00fcdisches Bestattungswesen.<br \/>\n2. F\u00fcrsorge f\u00fcr bed\u00fcrftige Mitglieder, Wohlt\u00e4tigkeit und Unterst\u00fctzung gemeinn\u00fctziger Einrichtungen.<br \/>\n3. Pflege der j\u00fcdischen Lehre, Bildung und Unterhaltung.<br \/>\n4. Pflege der j\u00fcdischen Geschichte und F\u00fchrung eines Archivs.<br \/>\n5. Verwaltung des Verm\u00f6gens der Gemeinde.<br \/>\nDie Gemeindeversammlung kann die \u00dcbernahme weiterer Aufgaben beschlie\u00dfen. Politische Angelegenheiten<br \/>\ngeh\u00f6ren nicht zu dem Aufgabengebiet der J\u00fcdischen Kultusgemeinde und sind ausgeschlossen. Soweit die J\u00fcdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz karitative Institut- ionen, wie z. B. Altersheime, Alterswohnheime, Hospit\u00e4ler, Krankenanstalten unterh\u00e4lt, verfolgen diese unmittelbar und ausschlie\u00dflich gemeinn\u00fctzige oder mildt\u00e4tige Zwecke im Sinne der Gemeinn\u00fctzigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. <\/p>\n<h2>\u00a7 7 <\/h2>\n<p>Die Organe der Gemeinde sind:<br \/>\n&#8211; Die Gemeindeversammlung<br \/>\n&#8211; Der Vorstand<br \/>\n&#8211; Der Vorsitzende <\/p>\n<h2>\u00a7 8 <\/h2>\n<p>Stimmrecht in der Gemeindeversammlung haben alle Gemeindemitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet<br \/>\nhaben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist:<br \/>\n&#8211; Wer entm\u00fcndigt ist oder unter vorl\u00e4ufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pfleg-<br \/>\nschaft steht,<br \/>\n&#8211; wem durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland die b\u00fcrgerlichen Ehren-<br \/>\nrechte aberkannt wurden,<br \/>\n&#8211; wer unter die Bestimmung des \u00a7 3 Abs. 3 w\u00e4hrend der zeitlichen Sperre f\u00e4llt. <\/p>\n<h2>\u00a7 9 <\/h2>\n<p>Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben:<br \/>\n&#8211; Wahl des Vorstandes<br \/>\n&#8211; Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Entlastung des Vorstandes und des Vorsitzenden<br \/>\n&#8211; Wahl des Revisionsausschusses<br \/>\n&#8211; Beschlu\u00dffassung \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen und \u00dcbernahme weiterer Aufgaben. <\/p>\n<h2>\u00a7 10 <\/h2>\n<p>Die Gemeindeversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter, geleitet. Sie ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlu\u00dff\u00e4hig.<br \/>\nZu einem Beschlu\u00df, durch welchen die Satzung ge\u00e4ndert oder die Gemeinde aufgel\u00f6st werden soll, ist Dreiviertel-mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Gleiche gilt f\u00fcr die \u00dcbernahme weiterer Aufgaben. In allen \u00fcbrigen F\u00e4llen beschlie\u00dft die Gemeindeversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.<br \/>\nDie Beschl\u00fcsse der Gemeindeversammlung sind durch den Vorsitzenden und den Schriftf\u00fchrer, im Verhinderungsfalle durch deren Stellvertreter, zu beurkunden. <\/p>\n<h2>\u00a7 11<\/h2>\n<p>Die Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Gemeindeversammlung ist Sache des Vorstandes bzw. des Vorsitzenden. Kein<br \/>\nMitglied der Gemeindeversammlung ist befugt, Beschl\u00fcsse der Gemeindeversammlung selbst auszuf\u00fchren. <\/p>\n<h2>\u00a7 12 <\/h2>\n<p>Der Vorstand besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern, n\u00e4mlich:<br \/>\n&#8211; dem Vorsitzenden<br \/>\n&#8211; dessen Stellvertreter<br \/>\n&#8211; dem Schriftf\u00fchrer<br \/>\n&#8211; dessen Stellvertreter<br \/>\n&#8211; einem weiteren Vorstandsmitglied <\/p>\n<h2>\u00a7 12 <\/h2>\n<p>Der Vorstand besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern, n\u00e4mlich:<br \/>\n&#8211; dem Vorsitzenden<br \/>\n&#8211; dessen Stellvertreter<br \/>\n&#8211; dem Schriftf\u00fchrer<br \/>\n&#8211; dessen Stellvertreter<br \/>\n&#8211; einem weiteren Vorstandsmitglied <\/p>\n<h2>\u00a7 13 <\/h2>\n<p>Zum Vorstand gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen s\u00e4mtliche stimmberechtigten Mitglieder (\u00a7 8).<br \/>\nDie Wahl erfolgt schriftlich und geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Zum Vorstand gew\u00e4hlt sind die Mitglieder, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die zwei nachfolgenden sind Ersatzvorstandsmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. <\/p>\n<h2>\u00a7 14 <\/h2>\n<p>6. Angestellte der J\u00fcdischen Kultusgemeinde der Rheinpfalz und der ihr angeschlossenen Einrichtungen k\u00f6n-<br \/>\nnen nicht Mitglied des Vorstandes sein. 7. Dem Vorstand d\u00fcrfen nicht gleichzeitig angeh\u00f6ren Personen, die miteinander in auf- oder absteigender Linie verwandt, die miteinander verheiratet, die voll- oder halbbl\u00fctige Geschwister oder angeheiratete ersten oder zweiten Grades sind, sowie Personen, die mit einem Angestellten der J\u00fcdischen Kultusgemeinde verwandt oder verschw\u00e4gert sind. Werden zwei oder mehr in dieser Weise miteinander verbundene Personen gew\u00e4hlt, so gilt ausschlie\u00dflich die \u00e4lteste von ihnen als gew\u00e4hlt. An die Stelle des oder der so Ausscheidenden treten dann das oder die Mitglieder mit den n\u00e4chstmeisten Stimmen. <\/p>\n<h2>  \u00a7 15 <\/h2>\n<p>Durch die Wahl werden die Gew\u00e4hlten auf die Dauer von vier Jahren zu ihrem Amt berufen. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Die ausscheidenden Mitglieder f\u00fchren ihr Amt bis zur Einf\u00fchrung und Verpflichtung ihrer Nachfolger weiter. <\/p>\n<h2>\u00a7 16 <\/h2>\n<p>Die Vorstandsmitglieder werden in ihr Amt durch den Vorsitzenden &#8211; dieser durch seinen Vorg\u00e4nger &#8211; eingef\u00fchrt, der sie durch Handschlag zur treuen und gewissenhaften F\u00fchrung des Amtes zum Wohle der Gemeinde verpflichtet. <\/p>\n<h2>\u00a717 <\/h2>\n<p>Ein Vorstandsmitglied kann nicht bei Angelegenheiten beratend oder beschlie\u00dfend mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten auf- oder absteigender Linie oder einem voll- oder halbbl\u00fctigen Geschwister Vor- oder Nachteile bringen kann. <\/p>\n<h2>\u00a7 18 <\/h2>\n<p>Die Vorstandsmitglieder w\u00e4hlen aus ihren Reihen den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schriftf\u00fchrer und seinen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Gew\u00e4hlt wird zun\u00e4chst der Vorsitzende; dessen Wahl leitet das \u00e4lteste Vorstandsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied gibt einen Stimmzettel, auf dem ein Name verzeichnet ist, ab. Gew\u00e4hlt ist dasjenige Vorstandsmitglied, auf das die meisten Stimmen fallen.<br \/>\nDie Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftf\u00fchrers und des stell vertretenden Schriftf\u00fchrers wird durch den nunmehr gew\u00e4hlten Vorsitzenden geleitet. F\u00fcr die Wahl gilt das f\u00fcr die Wahl des Vorsitzenden Bestimmte. <\/p>\n<h2>\u00a7 19 <\/h2>\n<p>Der Vorstand ist zur Beschlu\u00dffassung \u00fcber alle Gemeindeangelegenheiten zust\u00e4ndig, die nicht durch Gesetz oder Satzung, der Gemeindeversammlung oder dem Vorsitzenden zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, eine Wahlordnung zu erlassen und sie bei Bedarf zu \u00e4ndern. <\/p>\n<h2>\u00a7 20 <\/h2>\n<p>Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern beschlu\u00dff\u00e4hig. Er beschlie\u00dft mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Beschl\u00fcssen, welche die Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken, die Aufnahme von Darlehen, die Eingehung anderweitiger Verpflichtungen und Errichtung von besoldeten Gemeinde\u00e4mtern bezwecken, ist Einstimmigkeit der Anwesenden erforderlich. <\/p>\n<h2>\u00a7 21 <\/h2>\n<p>Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein; auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern mu\u00df er den Vorstand einberufen. Die Ladung kann formlos geschehen, jedoch unter Mitteilung der Tagesordnung. <\/p>\n<h2>\u00a7 22 <\/h2>\n<p>Die Sitzungen des Vorstandes werden von seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter geleitet. <\/p>\n<h2>\u00a7 23 <\/h2>\n<p>\u00dcber die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift vorzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem<br \/>\nSchriftf\u00fchrer zu unterzeich&#8217;nen ist. Die Sitzungen sind \u00f6ffentlich, soweit der Vorstand nicht anders zu den einzelnen Punkten beschlie\u00dft. Der Sitzungstermin mit Tagesordnung soll bei der J\u00fcdischen Kultus-<br \/>\ngemeinde der Rheinpfalz, in allen Gemeindeh\u00e4usern, eine Woche vor dem Sitzungstermin ausgeh\u00e4ngt werden. Dabei ist bekanntzugeben, welche Punkte voraussichtlich in nicht \u00f6ffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. Der Vorsitzende des Vorstandes kann in dringenden Ausnahmef\u00e4llen kurzfristig eine Vorstandssitzung einberufen, mu\u00df jedoch den Mitgliedern des Vorstandes die Tagesordnung bei Einberufung der Sitzung bekanntgeben. <\/p>\n<h2>\u00a7 24 <\/h2>\n<p>Im Falle des Todes eines Vorstandsmitgliedes sowie im Falle dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann die Vorstandschaft eine Nachwahl beschlie\u00dfen. Sie mu\u00df dies tun, wenn die Zahl der noch verbleibenden Vorstandsmitglieder unter vier absinkt. Die so nach gew\u00e4hlten Vorstandsmitglieder sind jedoch nicht f\u00fcr vier Jahre, sondern nur f\u00fcr die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, an deren Stelle sie nachgew\u00e4hlt wurden, gew\u00e4hlt. Falls ein Mitglied des Vorstandes aufh\u00f6rt, Mitglied der Gemeinde zu sein oder dauernd an der Wahrnehmung seiner Pflichten verhindert ist oder sich so verh\u00e4lt, da\u00df es als Mitglied des Vorstandes nicht mehr tragbar ist, kann es durch einstimmigen Beschlu\u00df aller \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung des Vorstandes ist endg\u00fcltig. <\/p>\n<h2>\u00a7 25 <\/h2>\n<p>Der Vorstand leitet die Gemeinde. Der Vorsitzende vertritt die Gemeinde gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.<br \/>\nErkl\u00e4rungen, welche die Gemeinde verpflichten sollen,bed\u00fcrfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters unter Beisetzung des Gemeindesiegels. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist an die Anweisungen und Beschl\u00fcsse des Vorstandes gebunden. <\/p>\n<h2>\u00a7 26 <\/h2>\n<p>Der Vorsitzende ist Vorgesetzter der Gemeindebeamten und Angestellten. Soweit deren Verg\u00fctung im Monats-<br \/>\ndurchschnitt den Betrag von 1000 \u20ac,- nicht \u00fcbersteigt, stellt er sie an, verpflichtet sie und entl\u00e4sst sie. In allen \u00fcbrigen F\u00e4llen kann er dies nur mit Einwilligung der Mehrheit des Vorstandes tun. <\/p>\n<h2>\u00a7 27 <\/h2>\n<p>Der Vorsitzende beruft die Gemeindeversammlung nach Bedarf ein.<br \/>\nAuf Beschlu\u00df des Vorstandes mu\u00df der Vorsitzende die Gemeindeversammlung einberufen. Ebenso mu\u00df er die Ge-<br \/>\nmeindeversammlung einberufen, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich begehrt. Ferner mu\u00df der Vorsitzende die Gemeindeversammlung einberufen, mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes und in dieser Gemeindeversammlung die Neuwahl des Vorstandes durchf\u00fchren. Endlich mu\u00df er die Gemeindeversammlung einberufen, wenn eine Nachwahl in den Vorstand (\u00a7 24) erforderlich ist. Der Vorstand ist verpflichtet, allj\u00e4hrlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. <\/p>\n<h2>\u00a7 28 <\/h2>\n<p>Der Vorsitzende beruft die Versammlung unter Einhaltung einer mindestens zwei w\u00f6chigen Ladungsfrist und<br \/>\nAngabe der Tagesordnung entweder durch Abschreiben in Speyer, den Seiner oder mehreren Tageszeitungen oder durch schriftliche Ladung der einzelnen sitz- und stimmberechtigten Gemeindemitglieder. Die Ladung zur Wahl des Vorstandes mu\u00df vier Wochen vor dem Wahltag erfolgen. <\/p>\n<h2>\u00a7 29 <\/h2>\n<p>Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Revisionsausschusses und dessen Aufgabenfeld. <\/p>\n<h2>\u00a7 30 <\/h2>\n<p>Das Rechnungsjahr ist das gesetzliche Steuerjahr. <\/p>\n<h2>\u00a7 31  <\/h2>\n<p>Die Gemeinde f\u00fchrt ein Gemeindesiegel. <\/p>\n<h2>\u00a7 32  <\/h2>\n<p>Im Falle der Aufl\u00f6sung ist die Liquidation der Gemeinde<br \/>\nvom Vorstand durchzuf\u00fchren, der bis zu ihrer Beendigung<br \/>\nim Amte bleibt. <\/p>\n<h2>\u00a7 33  <\/h2>\n<p>Nach durchgef\u00fchrter Liquidation ist das verbleibende<br \/>\nVerm\u00f6gen einer etwaigen Nachfolgeorganisation, die die<br \/>\nAufgaben der J\u00fcdischen Kultusgemeinde der Rheinpfalz<br \/>\n\u00fcbernimmt, zu \u00fcbertragen. Ist eine solche Nachfolgeorga-<br \/>\nnisation nicht vorhanden, so soll der Minister\/in f\u00fcr<br \/>\nBildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, den Verwendungs-<br \/>\nzweck des Verm\u00f6gens bestimmen.<br \/>\n*<br \/>\nDies Vorstehende sind die Statuten in der Fassung der<br \/>\nBeschl\u00fcsse der Gemeindeversammlungen vom 13. Sep-<br \/>\ntember 1959, cx28. November 1960, 11. November 1961,<br \/>\n1. Juli 1962, 1. Dezember 1968 ,14. Dezember 1969,<br \/>\n15. Juni 1975, 30. Juni 1985, 11. Februar 1996 , 28. Mai<br \/>\n2000 und 21. August 2011.<br \/>\nVorsitzender des Vorstandes<br \/>\nder J\u00fcdischen<br \/>\nKultusgemeinde<br \/>\nder Rheinpfalz<br \/>\n Harry Kindermann <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Die J\u00fcdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz ist nach dem Landesgesetz \u00fcber die J\u00fcdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Sie nennt sich &#8222;J\u00fcdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz&#8220;. \u00a7 2 Die J\u00fcdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Pfalz. \u00a7 3 Jude im Sinne dieser Satzung ist jeder,&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":2,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"page-nosidebar.php","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-361","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.jkgrp.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/361","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.jkgrp.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.jkgrp.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.jkgrp.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.jkgrp.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=361"}],"version-history":[{"count":19,"href":"https:\/\/www.jkgrp.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/361\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":371,"href":"https:\/\/www.jkgrp.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/361\/revisions\/371"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.jkgrp.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.jkgrp.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=361"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}